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KAB Diözesanverband Eichstätt

Tipps zum Mindestlohn

KAB-Tipps zum Mindestlohn

- für Arbeitnehmer, Mini-Jobber, Saisonarbeiter, Übungsleiter und Ehrenamtler   

Zum 1.1.2015 wird erstmals in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde eingeführt. Für manche Branchen wird es Übergangsfristen bis Ende 2017 geben.

Die KAB Deutschlands begrüßt ausdrücklich das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) als einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Die KAB macht sich seit Jahren für einen Mindestlohn stark, betont aber, dass die 8,50 Euro  nur der Einstieg sein dürfen. 8,50 Euro befinden sich weit im Niedriglohnbereich und federn damit lediglich die untersten Löhne in Deutschland ab. Von einer fairen und existenzsichernden Entlohnung sind 8,50 Euro noch weit entfernt. 

9,70 Euro und Mindestlohn ohne Ausnahmen
Unsere Forderung sind daher 9,70 Euro auf der Grundlage des sozioökonomischen Panels - die allgemein anerkannte Statistik über die ökonomische Situation der Haushalte.

Darüber hinaus fordert die KAB weiterhin, dass ein Mindestlohn ohne Ausnahmen zu zahlen ist. Es ist absehbar, dass Langzeitarbeitslose nur auf sechs Monate befristete Arbeitsverträge erhalten werden, um das MiLoG zu umgehen. Dies werden insbesondere jene Unternehmen nutzen, die nicht tarifgebunden sind; eine Tarifautonomiestärkung, die das Gesetz eigentlich bewirken sollte, wird hier nicht erreicht.
Darüber hinaus ist nicht einzusehen, warum Jugendliche unter 18 Jahren keinen Mindestlohn erhalten sollen. Ausbildungsvergütungen liegen häufig unter 8,50 Euro und trotzdem absolvieren die meisten Jugendlichen eine Ausbildung. Der Anteil der Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung ist mit etwas mehr als einem Prozent ohnehin sehr gering.  

Stärkere Kontrollen
Auch sieht die KAB Probleme in der Überwachung der Einhaltung des Mindestlohns. Eine personelle Aufstockung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit – eine Einheit des Zolls -  ist dringend geboten, damit Arbeitgeber regelmäßig und flächendeckend überprüft werden können. Denn es ist damit zu rechnen, dass eine Arbeitsstunde demnächst nicht mehr 60 Minuten haben wird und Arbeitgeber versuchen werden, Arbeitnehmer zur (Schein-)Selbständigkeit zu drängen. Dies wird insbesondere in den Branchen stattfinden, in denen es keine Arbeitnehmervertretungen gibt, die intern kontrollieren können. Auch die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber dürfen nicht durch lasche Verordnungen zu Schlupflöchern führen; hier ist die Bundesregierung gefragt, die Arbeitnehmer zu schützen!

Keine Arbeitsplatzverluste
Belegbare Nachweise für massenweise Arbeitsplatzverluste aufgrund eines Mindestlohns von 8,50 gibt es nicht. Dafür spricht auch die Qualifikation der meisten Niedriglöhner: Über drei Viertel von ihnen haben einen beruflichen oder akademischen Abschluss. 

Es ist zudem nicht Aufgabe des Staates, seinen Bürgern Almosen zukommen zu lassen, die mittels staatlicher Aufstockungsleistungen heute schon eine angeblich faktische Lohnuntergrenze bieten. Vielmehr sind in der Verfassung Sozialversicherungen verankert worden, die die Menschen durch Beiträge zu einer eigenständigen Vorsorge befähigen sollen. Es ist eben nicht Aufgabe des Staates, Unternehmen zu subventionieren, damit sie über billige Arbeitskräfte verfügen. Ganz im Gegenteil werden durch höhere Löhne weniger Sozialleistungen erforderlich sein sodass der Staat entlastet wird. Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu sittenwidrigen Löhnen ohnehin ein nicht unerheblicher Teil von Arbeitsverhältnissen angreifbar.

Langzeitstudien haben ergeben, dass viele Bezieher von Hartz IV nicht den Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt schaffen, sondern in diesem teuren und ineffizienten Zuschusssystem verharren. Angesichts von 8,4 Millionen Niedriglohnbeziehern kann auch nicht die Rede davon sein, es handle sich lediglich um Einstiegslöhne.  Die Zahl der Mehrfach-Beschäftigten hat sich in Deutschland in den vergangenen 25 Jahren mehr als verdreifacht. Mehr als drei Millionen Menschen haben neben ihrem Hauptberuf noch einen Zweitjob.

Fragen und Antworten

Wenn mein Arbeitgeber tarifgebunden ist und mir unter Tarif zahlt, welchen Lohn kann ich dann fordern?

Wenn der Tariflohn in der Branche beispielsweise 14 Euro beträgt, aber nur 8 Euro gezahlt wird, wäre der Lohn bereits unter der Sittenwidrigkeitsgrenze von 9,33 Euro. Fordern darf der Arbeitnehmer hier aber nicht nur 8,50 Euro, sondern 14 Euro. Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Vorrang, sofern sie höher als der Anspruch aus dem Mindestlohngesetz sind. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017. 

Ich habe einen Minijob, was bedeutet das Mindestlohngesetz für mich?

Für Minijobber bedeutet die Einführung des Mindestlohns, dass sie maximal 52 volle Stunden im Monat sozialversicherungsfrei arbeiten dürfen. Ihr Arbeitgeber muss nun auf der Grundlage von 8,50 Euro Ihnen die maximal zulässige Stundenzahl ausrechnen; diese Stunden muss Ihr Arbeitgeber darüber hinaus genau dokumentieren. 

Mein Arbeitgeber setzt mich unter Druck, auf den Mindestlohn zu verzichten

Auf den Anspruch kann weder verzichtet werden noch kann er z.B. durch Vertrag abgeändert  werden. Er darf auch nicht durch Tarifverträge unterschritten werden. Notfalls können Sie den Mindestlohn einklagen – bis zu drei Jahre nach der fälligen Lohnzahlung!

Ich bin Übungsleiter in unserem Sportverein, steht mir nun auch ein Mindestlohn zu?

Ehrenamtlich Beschäftigte sind keine Arbeitnehmer. Sie übernehmen öffentliche Ämter, die nicht auf Entgelt abzielen, sondern auf eine Aufwandsentschädigung. Das Mindestlohngesetz findet hier keine Anwendung.

Ausnahmen zum Mindestlohn

  • In einer Übergangsfrist bis Ende 2016 dürfen Arbeitgeber noch weniger als 8,50 Euro zahlen, sofern dies in für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen so festgelegt wurde. Allgemein verbindlich bedeutet, dass es sich um Tarifverträge handelt, die für alle Beschäftigten in der Branche gelten.


  • Für Zeitungszusteller wurden Ausnahmen festgelegt. Sie haben ab 1. Januar 2015 mindestens Anspruch auf 75 Prozent des Mindestlohns (6,38 Euro), ab 1. Januar 2016 auf 85 Prozent von 8,50 Euro (7,23 Euro). In 2017 haben sie dann Anspruch auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde. 

  • Saisonarbeiterinnen und –arbeiter haben zwar Anspruch auf Mindestlohn, allerdings gilt hier bis Ende 2018 eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht: Sie sind bei einem Einsatz von weniger als 70 Tagen im Jahr nicht sozialversichert, wenn die Arbeit nur gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübt wird und nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient wird.

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