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KAB Diözesanverband Eichstätt

Wichtiges zur Einkommenssteuererklärung

Grundsätzliches zur Steuererklärung!

Es dürfen ausschließlich KAB-Mitglieder beraten werden!

Wir erstellen Ihre Steuererklärung  im Rahmen im Rahmen eingeschränkter Beratungstätigkeit  aus nichtselbststän-diger Arbeit nach § 4 Ziffer 7 StBerG.

Die Kosten der Steuerberatung sind abgestuft je nach Jahren der Zugehörigkeit zur KAB:

ab 10 Jahren:           kostenfrei

5 - 9 Jahre:                10 Euro
1 –4 Jahre:                30 Euro
weniger als 1 Jahr:    50 Euro bzw. Gutschein

Wichtiges zum Rechtsschutz und zur Steuerberatung!!

Zum 01. März 2008 wurde vom Diözesanausschuss eine Änderung der Rechtsschutz- und Gebührenordnung beschlossen. Da es immer wieder zu Irritationen, Fehlinformationen, bzw. Fehlinterpretationen kam, sollen hier einige wichtige Inhalte/Änderungen erläutert werden.

1.Mitgliedschaft von „Kindern“

Grundsätzlich dürfen aus Haftungsgründen nur Mitglieder im Sinne der Satzung beraten und vertreten werden. In steuerrechtlicher Hinsicht müssen bei Zusammenveranlagung beide Mitglieder im Sinne der Satzung sein, ansonsten kann keine Hilfe bei der Einkommenssteuererklärung geleistet werden. Wenn beide Elternteile Mitglied sind, sieht die Ordnung vor, dass auch Kinder beraten und vertreten werden. Kinder im Sinne der Ordnung sind ausdrücklich Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wenn ein Kind/Jugendlicher also 18 Jahre alt wird, muss sie/er selbst Mitglied werden, um von der KAB beraten oder vertreten werden zu können. Wird ein Kind/Jugendlicher mit Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied, geht die Rechtsschutzordnung davon aus, dass sie/er bereits solange Mitglied ist, wie beide Elternteile Mitglied sind. In der Ausgestaltung heißt dies, dass dieses „Neumitglied“ dann bei Inanspruchnahme von Leistungen, z.B. Steuerberatung oder Vertretung vor Gerichten nur dann evtl. Gebühren nach der Gebührenordnung zu entrichten hat, wenn die Mitgliedschaft der Eltern noch keine zehn Jahre besteht.

Beispiel 1: Beide Eltern sind seit 01.01.1995 KAB-Mitglied. Die Tochter ist am 30.10.1990 geboren. Sie wird im Rahmen der Famlienmitgliedschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also bis zum 29.10.2008 kostenlos beraten und vertreten. Wird die Tochter mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst KAB-Mitglied, wird davon ausgegangen, dass sie bereits seit 1995 Mitglied ist. Sie wird daher auch weiterhin kostenlos beraten und vertreten.

Beispiel 2: Die Tochter wird nicht mit 18 Jahren KAB-Mitglied, sondern erst mit 21 Jahren, da sie gerade Probleme mit dem Arbeitgeber hat. Hier ist zwar die Beratung weiterhin kostenlos, wie für alle KAB-Mitglieder, jedoch die Vertretung vor dem Arbeitsgericht richtet sich nach der Gebührenordnung. Deshalb würde hier sofort für Vertretungsarbeit eine Pauschalgebühr von 100 Euro anfallen, da sie Neumitglied ist.

Beispiel 3: Die Eltern wurden erst am 01.01.2001 KAB-Mitglieder. Die Tochter wird am 30.10.2008 KAB-Mitglied. Die Zeit der Familienmitgliedschaft wird von 2001 an angerechnet, so dass davon ausgegangen wird, dass die Tochter seit 01.01.2001 Mitglied ist. Für Steuerberatung müsste sie hierbei nach der Gebührenordnung 10 Euro (5 – 9 Jahre Mitgliedschaft) und für Vertretung vor einem Arbeitsgericht in 1. Instanz  40 Euro (5 - 9 Jahre Mitgliedschaft) zahlen.

2. Eingeschränkte Hilfe bei der Steuererklärung

Die KAB darf seinen Mitgliedern nach § 4 Steuerberatungsgesetz Ziffer 7 nur eingeschränkt Hilfe bei der Steuererklärung leisten.

Dies heißt konkret, dass bei Notwendigkeit der Abgabe einer

Anlage L (Landwirtschaft) und/oder einer

Anlage GSE (Gewerbe und/oder selbständige Tätigkeit) und/oder einer

Anlage V (Vermietung und Verpachtung

Anlage KAP  (Kapitaleinnahmen über den Freibetrag, bzw. wenn eine Anlage KAP bearbeitet werden muß)

die KAB (sowie auch Gewerkschaften und alle anderen Berufsverbände) in keiner Weise Hilfe leisten darf, auch nicht beim Ausfüllen des Mantelbogens oder sonstiger Anlagen.

Die Anlage L (Landwirtschaft) muss im Normalfall dann abgegeben werden, wenn man im Besitz einer landwirtschaftlichen Fläche ist und daraus Einnahmen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat.

Die Anlage GSE (Gewerbe und/oder selbständige Tätigkeit) muss bei Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb (wichtig!! Hierzu zählt auch eine Photovoltaikanlage oder eine Beteiligung an einem Schiffsfond) oder bei selbständiger Tätigkeit (Einnahmen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgegeben werden. Was viele nicht wissen: Auch ehrenamtlichen Tätigkeit z.B. als Vereinsvorstand kann selbständige Tätigkeit sein. D.h. wenn ein Vereinsvorstand Einnahmen aus dieser Tätigkeit hat, die nach Gewinn- und Verlustrechnung 500 Euro (Gewinn) überschreiten, ist dieser Gewinn in die Anlage GSE einzutragen.

Die Anlage V beinhaltet Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dies bezieht sich etwa auch bei bestimmten Immobilienbeteiligungen über einen Fonds, wobei meistens in der Zinsbescheinigung darauf hingewiesen wird, dass der Gewinn entsprechend in der Anlage V eingetragen werden muß.

Die Anlage KAP muß dann abgegeben werden, wenn Kapitaleinnahmen über dem Freibetrag (momentan 801 Euro bei Alleinstehenden bzw. 1602 Euro bei Verheirateten/Zusammenveranlagten) vorhanden sind, bzw. wenn vergessen wurde, einen entsprechenden Freistellungsauftrag zu stellen.

Muß eine der vorgenannten Anlagen ausgefüllt werden, darf von Seiten der KAB bei der gesamten Steuererklärung keine Hilfe geleistet werden.

 

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